AGB´s

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen der

DBS Schwertransportservice GmbH - Stand 2024 -


1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Dienstleistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleiche Art handelt.


1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.


1.3 Ergänzungen oder Abänderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des vereinbarten Schriftformerfordernisses selbst. Mit Ausnahme der Geschäftsleitung sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende Abreden zu treffen.


2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern auf dem Angebot nicht anders in Textform vermerkt. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder mit der Ausführung des Auftrags zustande. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Wir sind an verbindliche Angebote maximal 4 Wochen gebunden.


2.2 Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.


2.3 Wir behalten uns die dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie z.B. an Angebote und Kostenvoranschläge, das Eigentum bzw. das Urheberrecht vor. Diese Dokumente unterliegen den Vertraulichkeitsbestimmungen entsprechend dieser Bedingungen.


3. Leistungserbringung

3.1 Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur dann als Fixtermine, sofern sie als solche explizit vereinbart worden sind. Im Übrigen sind sämtliche angegebenen Termine und Zeiten, insbesondere für die Ankunft und eine Transitzeit – selbst, wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wird – lediglich als geschätzte Termine und Zeiten zu verstehen.


3.2 Verzögert sich die Leistungserbringung und haben wir diese Verzögerung zu vertreten, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, sofern eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung erfolglos verstrichen ist.


3.3 Sind wir wegen Verzugs mit einer Lieferung oder Leistung oder wegen Unmöglichkeit zum Schadensersatz verpflichtet, so ist die Haftung auf Schadensersatz beschränkt. Zumutbare Teillieferungen und - Leistungen sind auch ohne gesonderte Vereinbarung zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung und -leistung als selbstständiges Geschäft.


3.4 In Fällen von außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden bzw. uns nicht zu vertretenden Ereignissen, wie zum Beispiel Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen, behördliche Anordnungen oder neue gesetzliche Regelungen, sind wir von der rechtzeitigen Liefer- und Leistungsverpflichtung für die Dauer des Vorfalls befreit. Liefer- und Leistungsfristen verschieben sich um die Dauer des Vorfalls. Ist ein Ende des Vorfalls nicht absehbar oder dauert sie unter Berücksichtigung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine und der beidseitigen Interessen unangemessen lange an und ist einer Partei das Festhalten am Vertrag infolgedessen nicht zumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Parteien, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.


3.5 Sofern nicht anders vereinbart, gilt grundsätzlich eine Erbringung von Begleitleistungen     (BF2/BF3) von neun Stunden im Rahmen der vereinbarten „pauschalen“ Vergütung (Nacht- / Tagespauschalen i.d.R. Nachtpauschale von 21:00 -06:00 Uhr und Tagespauschalen von 09:00 – 15:00 und von 19:00 – 22:00Uhr). Darüber hinaus zu erbringende Leistung wird gesondert gem. unseren Tarifen abgerechnet.


4. Vertragsinhalt

4.1. Wir erbringen Dienstleistungen zur Sicherung von Großraum- und Schwertransporten im öffentlichen Straßenverkehr nach Maßgabe der Richtlinien über die Durchführung von Großraum und Schwertransporten (RGST 2013) und den Anordnungen und Auflagen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörden in der jeweiligen Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und § 70 Abs. 1 StVZO in Form eines Dienstvertrages. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, behalten wir uns vor, Subunternehmer mit der Ausführung des übernommenen Auftrags zu beauftragen.


4.2. Bei entsprechendem Auftrag werden wir darüber hinaus als Geschäftsbesorger tätig und holen die Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und/oder § 70 Abs. 1 StVZO (oder korrespondierender ausländischer Normen) für Großraum- und Schwertransporte in Vollmacht und für Rechnung des Auftraggebers ein. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Haftungserklärung gemäß Ziff. VI. Nr. 6 der VwV zu § 29 Abs. 3 StVO bzw. gem. Ziff. IV Nr. 8 der VwV zu § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO (oder korrespondierender ausländischer Normen) mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben. Wir sind hingegen nicht berechtigt, selbst als Frachtführer oder Spediteur aufzutreten. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen und Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Wir übernehmen in einem solchen Falle jedoch keine Gewähr für die Erteilung der Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung oder deren rechtzeitiges Vorliegen.


4.3. Im Rahmen der Fahrtwegeerkundung vor Antragstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Geeignetheit des Fahrtweges und der Straßenbeschaffenheit hinsichtlich der besonderen Anforderungen des Transports. Die Fahrtwegeprüfung vor Fahrtantritt obliegt ausschließlich dem Auftraggeber selbst.



4.4 Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, übernehmen wir im Rahmen der Transportbegleitung keine über die Transportbegleitung hinausgehenden Haupt- und/oder Nebenpflichten insbesondere keine Kontrolle auf genehmigungskonforme Maße und Gewichte sowie auf genehmigungskonforme Kennzeichen des Transports, keine Lotsentätigkeit, kein Nachlenken der Lkw und keine Mithilfe beim Be- und/oder Entladen.


5. Haftung und Leistungsstörungen


5.1 Unsere Haftung auf Schadensersatzansprüche ist begrenzt auf eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns kein Vorsatz angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von EUR 3.000.000 begrenzt.


5.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von EUR 3.000.000 begrenzt. Hinsichtlich der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


5.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt. Das gleiche gilt für die zwingende Haftung nach anderen Vorschriften.


5.4 Wir sind berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche die Schwertransport-begleitung so lange zu verweigern, bis eine gültige Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und/oder Schwertransport vorliegt, oder wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass bei Transportdurchführung gegen behördliche Auflagen oder Anordnungen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde verstoßen werden muss. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor Transportbeginn auf Verlangen Einsicht in die behördlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. Wir sind insbesondere berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten und den Schwertransport- Begleitschutz zu verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Fahrer oder der Beifahrer des Großraum- und/oder Schwertransports sachkundig und der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. Sollte dieser Fall eintreten, sind wir berechtigt 100% der vereinbarten Vergütung zu berechnen.


5.5 Darüber hinaus sind wir berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche den Schwertransport-Begleitschutz zu unterbrechen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Besorgnis besteht, dass bei Fortsetzung des Transports eine über das bei Transportbeginn vorhersehbare Maß deutlich hinausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs zu befürchten ist oder wesentliche Schäden an Sachen Dritter oder an Sachen des Begleitunternehmers und/oder fremden oder eigenen Vermögenswerten drohen. Bei einer Unterbrechung des Schwertransport-Begleitschutzes ist jedoch sicherzustellen, dass der Transport nicht ungesichert auf öffentlichen Straßen abgestellt wird. Sollte ein solcher Fall wie unter Punkt 5.4 u. 5.5 eintreten, sind wir berechtigt 100% der vereinbarten Vergütung zu berechnen.


5.6 Wir haften nicht für eine Transportunterbrechung infolge höherer Gewalt, insbesondere Stau, Nebel, Glatteis, Streik oder sonstige unverschuldete Transportunterbrechungen, die durch eine Stilllegung des Transportfahrzeuges verursacht wurden. Bei höherer Gewalt sind wir berechtigt die vereinbarte Vergütung zu 100% abzurechnen, sofern diese während des Transportverlaufs auftritt. Sollte der Fall einer Höheren Gewalt vor Transportbeginn auftreten, sind wir berechtigt 80% der vereinbarten Vergütung abzurechnen. Weitere Dienstleistungszeit, um den Transport nach Aufhebung der Stilllegung zum Ziel zu begleiten, wird gesondert nach regulären Tarifen abgerechnet. Darüber hinaus haften wir nicht für die ordnungsgemäße Sicherung des Schwertransportfahrzeuges selbst (z.B. Richtlinien über die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen in der jeweils gültigen Fassung) sowie für die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen für die Abweichung von den Bau- und Betriebsvorschriften für das Schwertransportfahrzeug (VwV zu § 70 StVZO für den Großraum- und Schwerverkehr sowie für Arbeitsmaschinen V-GSA in der jeweils geltenden Fassung). Wir haften ferner nicht für eine betriebs- und verkehrssichere Verladung des Ladegutes auf dem Schwertransport-Fahrzeug sowie für Güterschäden, die in der Obhut des Auftraggebers entstehen, es sei denn, wir haben den Güterschaden mitverschuldet oder alleinverschuldet. In diesen Fällen richtet sich die unsere Haftung nach den Bestimmungen des Frachtrechts des HGB oder der CMR.


5.7 Sofern nicht gesondert schriftlich und gegen gesondertes Entgelt beauftragt, wir entgegen Ziff. 4.4 dieser AGB eine Lotsentätigkeit, ein Nachlenken von Lkw oder eine Mithilfe beim Be- und/oder Entladen übernehmen sollten, erfolgt die Übernahme dieser Tätigkeiten weder im Rahmen des zwischen dem Auftraggeber und uns bestehenden Dienstleistungsverhältnisses noch im Rahmen des zwischen dem Begleitfahrer und uns bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Übernahme solcher Tätigkeiten erfolgt insbesondere auch nicht im Rahmen eines zwischen dem Auftraggeber und uns begründeten Gefälligkeitsverhältnisses bzw. sonstigen Verhältnisses - weshalb der Auftraggeber im Schadensfalle gegenüber uns keine Haftungsansprüche herleiten kann, herleiten wird bzw. einen vorgeblichen Haftungsanspruch zu dessen Durchsetzung an Dritte abgetreten wird. Bei gesonderte Beauftragung einer Lotsentätigkeit bzw. Nachlenkens haften wir in Höhe von max. 100.000,-EUR. Sämtliche Schadensansprüche sind uns gem. HGB §438 Abs. 2 binnen 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei verstreichen dieser Frist lehnen wir jegliche Haftung ab.


5.8 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


5.9 Bei Wartezeiten aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung hat der Auftraggeber uns ein auf Grundlage unserer Tarife festgelegtes Stand- oder Wartegeld zu ersetzen, sofern das Nichtvorliegen der gültigen Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung vom Auftraggeber zu vertreten ist. Dasselbe gilt für Wartezeiten, die aufgrund besonderer Anordnung des Auftraggebers anfallen. Bei einer nicht nur vorübergehenden Transportstilllegung sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die Begleitfahrt abzubrechen, um etwaige Folgeaufträge rechtzeitig wahrnehmen zu können.


6. Streckenprüfung

6.1 Die Ergebnisse und Empfehlungen der Streckenprüfung basieren auf einer Momentaufnahme der Strecke zum Zeitpunkt der Messfahrt. Sie gelten nur unter der Voraussetzung gleichbleibender Streckenbedingungen. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Umsetzbarkeit. Bei der Nutzung der Messergebnisse ist zu berücksichtigen, dass sich der tatsächliche Zustand im Laufe der Zeit durch Witterungseinflüsse, bauliche Maßnahmen und sonstige Einflüsse verändert. Die aus den Messungen abgeleiteten verkehrslenkenden Maßnahmen („VLM“) sind Empfehlungen. Die verbindlichen Vorgaben werden von den zuständigen Genehmigungsbehörden festgelegt.



6.2 Für Schleppkurven Zeichnungen werden „Modelle“ der Transporte verwendet. Die Modelle stellen eine Näherung der tatsächlichen Transporte dar. Die Ladung wird bei einer Schleppkurven-Analyse an der vorgesehenen Position auf dem Fahrzeug simuliert. Aufgrund der realen Eigenschaften der Fahrzeug- und Transporttechnik, der Möglichkeiten des Fahrers und des Fahrzeugs und anderer Faktoren wie der tatsächlichen Gewichte, Lastverteilungen und Materialeigenschaften ist die Berechnung von Schleppkurven nur eine Näherung. Für die Durchführung des Transportes ist es daher immer erforderlich, dass ein Sicherheitsabstand zu Hindernissen entlang des Fahrtweges zur Verfügung steht. Die empfohlenen VLM dienen dazu diesen Sicherheitsabstand bereitzustellen. Das transportdurchführende Unternehmen ist dazu verpflichtet, die Empfehlungen der Streckenprüfung vor Durchführung des Transportes zu prüfen. Dabei sind Unterschiede zwischen Modell und tatsächlichem Transport zu berücksichtigen und gegebenenfalls zusätzliche VLM entlang der Strecke vorzusehen.


7. Zahlungsbedingungen


7.1 Alle unsere Preise verstehen sich gem. unseren Tarifen oder frei vereinbarten Vergütungen zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Die Vereinbarung eines Skontos bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.


7.2 Wir behalten uns vor, Anzahlungen zu verlangen.


7.3 Eine Aufrechnung unserer Forderungen mit nicht anerkannten, Schadensrechnungen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


7.4 Unsere Rechnung gilt als anerkannt, wenn keine Einwände innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach Erhalt in Textform gegenüber uns geltend gemacht werden.


8. Gerichtsstand und Erfüllungsort


8.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Gerichtsstand Düren. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


8.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


8.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 



9.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen des jeweils anderen Vertragspartners, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eines Vertragspartners offensichtlich erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten weder aufzuzeichnen noch weiter- zugeben oder zu verwerten und auf diese den Umstand entsprechende angemessene Ge- heimhaltungsmaßnahmen anzuwenden. Sie werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und sonstigen Dritten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebs- geheimnisse unterlassen, soweit gesetzlich zulässig.


10. Salvatorische Klausel



10.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.




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